Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren in der Unternehmensbewertung
Das Ertragswertverfahren
Die Kritik am Ertragswertverfahren
Die Irrelevanz der
Praktikerverfahren in der Unternehmensbewertung
Die Ertragsprognose
Der Kapitalisierungszinsfuß
Die Geldwertänderung
in der Unternehmensbewertung
Die
Unsicherheitsproblematik im Ertragswertverfahren
Der Einfluss
der Besteuerung auf den Ertragswert
Die Berechnung des Ertragswertes online
Gesucht wird der Unternehmenswert, und zwar ein
potentieller Kauf- bzw. Verkaufspreis. Hierzu wird im Grundfall das einfache
Ertragswertverfahren herangezogen. Dieses zählt zu den betriebswirtschaftlichen
Unternehmensbewertungsverfahren.
(Das Ertragswertverfahren finden Sie auch bei der
Immobilienbewertung)
Die Prämissen des einfachen Ertragswertverfahrens lauten:
1. Die Unternehmung besteht endlos.
2. Die Rückflüsse (Z) aus der Unternehmung sind uniform
und fallen am Jahresende an.
3. Als Alternativrendite wird ein fester Zins (i)angenommen.
4. Der Wiederanlagezins entspricht der Alternativrendite.
5. Die Rendite ist unabhängig von persönlichen Einflüssen.
6. Der Kaufpreis kann aus eigenen Mitteln finanziert werden.
7. Es gibt keine Geldwertänderungen.
8. Die Besteuerung hat keinen Einfluss auf die Entscheidung.
9. Ziel ist es, das Vermögen zu maximieren.
10. Es entsteht weder nichtfinanzieller Nutzen noch Schaden.
11. Es handelt sich um eine Entscheidung unter Sicherheit.
Der Unternehmenswert wird aus einem Vergleich von Unternehmenskauf bzw. -verkauf mit der günstigsten
Alternativinvestition (annahmegemäß fester Zins) hergeleitet. Um sich nichtschlechter zu stellen,
Muss der Nutzen bei beiden Alternativen äquivalent sein. Gesucht ist der Kauf- bzw. Verkaufspreis (W), bei dem Äquivalenz eintritt. Z = W *
i aus dieser Äquivalenzbeziehung ergibt sich der Unternehmenswert: W = Z / i
Der Unternehmenswert als Ertragswert errechnet sich aus
der Summe der mit dem Kapitalisierungszinsfuß ab diskontierten
Einzahlungsüberschüsse. Der Kauf- bzw. Verkaufspreis darf diesen Preis nicht über- bzw. unterschreiten. Der Käufer besitzt demzufolge einen Maximalpreis und der Verkäufer einen Minimalpreis. Der Wert einer Unternehmung ist also ein
subjektiver Grenzpreis. Um einen Handel zu arrangieren,
muss es einen Einigungsbereich geben, d.h. der Grenzpreis des Käufers muss höher
sein als der Grenzpreis des Verkäufers. Dabei kann ein sogenannter "Lemon-Effekt"
auftreten. Der Käufer zweifelt an den zukünftigen Ertragsmöglichkeiten, weil der
Grenzpreises Verkäufers unter dem Grenzpreis des Käufers liegen muss. Das Geschäft kann dennoch durch bessere Alternativinvestitionen oder schlechtere Ertragsmöglichkeiten des Verkäufers erklärt
werden. Der Verkäufer kann aber auch aus nichtmonetären Gründen aufgeben wollen, wie z.B. Alter, Krankheit, etc.
Einen
besonderen Stellenwert besitzt der Liquidationswert. Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem
Substanzwert. Der Liquidationswert
kann ein Sonderfall des Ertragswerts sein. Der Liquidationserlös wird angesetzt,
wenn die Unternehmung oder Unternehmensteile veräußert werden sollen. I.d.R.
wird eine Auflösung nur in Betracht kommen, wenn dies einen höheren finanziellen Beitrag verspricht als die Fortführung des Unternehmens.
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Ertragswertverfahren
Von einigen Seiten wird Kritik am Ertragswertverfahren
geübt. Dieses sei zu statisch und beachte keine Strukturbrüche. Speziell erfasse das Ertragswertverfahren
strategische Entwicklungsmöglichkeiten nicht richtig. Als Ausweg werden neue Konzepte
vorgeschlagen, die sich z.B. am Unternehmensprofil orientieren. Als weitere
Alternative wird der Shareholder Value genannt. Dieses Konzept enthält jedoch
nichts Neues, sondern stellt nur eine Zusammenfassung bekannter
Bewertungsmodelle dar. Der Vorschlag, Marktpreise als Unternehmenswert heranzuziehen kann nicht sinnvoll sein, da die Werteinschätzung der Verhandlungspartner subjektiv
ist. Außerdem können sich die Geschäftspartner in den Grenzpreisen irren. Die
Marktteilnehmer können auch andere Ziele als das der Gewinnmaximierung verfolgen, wie z.B. Prestigeziele. Die Fiktion eines vollkommenen Marktes
Muss inder Realität überprüft werden, um sich vor Fehlentscheidungen zu schützen.
Die geübte Kritik geht ins Leere, da die
Kritikpunkte nicht dem Ertragswertverfahren anzulasten sind, sondern auf Fehler im
Bewertungsprozess zurückgehen. Es ist also eine Frage, wie die Erträge unter Beachtung aller Entwicklungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der Unsicherheit zweckmäßig in das Ertragswertverfahren einbezogen werden.
Unter den Praktikerverfahren versteht man das Substanzwertverfahren und verschiedene
Kompromissverfahren, wie z.B.
Stuttgarter
Verfahren. Betriebswirtschaftlich sind diese nicht zu halten. Darum
kommen die Praktikerverfahren als zweckadäquate Bewertungsverfahren für die Grenzpreisbestimmung nur aus
Objektivierungs- und Vereinfachungsgründen in Erwägung.
Der Substanzwert ist als Reproduktionswert (R) definiert.
Der Substanzwertgedanke entspringt der Normalwerthypothese. Dennoch kommt dem
Substanzwert bei der Unternehmensbewertung eine Nebenfunktion zu. Der ermittelte
Substanzwert hat die Aufgabe der Erfassung und Kontrolle des Vermögens, so dass
keine Vermögensgegenstände vor der Übertragung unbemerkt beiseite geschafft
werden können. Aus den Informationen des Substanzwertes können außerdem die zukünftigen Reinvestitionen zur Erfolgskapitalerhaltung geschätzt werden. Die Substanz hat auch
Einfluss auf die Kreditfähigkeit und auf das Durchstehvermögen der
Unternehmung. Der Substanzwert könnte auch auf die Entscheidung "Make or Buy"
Einfluss haben. Dabei werden jedoch ein etwaiger Firmenwert und immaterielle Vermögensgegenstände
außer Acht gelassen.
Auch Kompromissverfahren, d. h. eine Kombination von
Ertrags und Substanzwert sind betriebswirtschaftlich nicht zu halten.
Kompromissverfahren lassen sich alle auf die Grundformel: W = R + a (Z/i-R) zurückführen,
wobei "a" den Gewichtungsfaktor von Substanz und Ertragswert darstellt.
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Ertragswertverfahren
Der Unternehmenswert hängt von den prognostizierten
zukünftigen
Einzahlungsüberschüssen ab. Aus diesem Grunde kommt der Ertragsprognose eine
bedeutende Position zu. Die unsicheren Erträge hängen von verschiedenen
Einflussfaktoren ab. Die Einflussfaktoren kann man unterteilen in
gesamtwirtschaftliche und unternehmensspezifische Einflüsse. Die gesamtwirtschaftlichen
Einflussfaktoren können als extern vorgegeben angesehen werden. Dagegen können
unternehmensspezifische Faktoren zum Teil beeinflusst werden.
Die Ertragsprognose kann in drei Schritte unterteilt werden.
Als erstes findet eine Vergangenheitsanalyse statt. Dabei werden Einflussgrößen
auf den Ertragswert analysiert und betragsmäßig festgehalten. Anschließend wird
aufbauend auf den gewonnenen Kenntnissen eine Prognose über die zukünftige
Entwicklung abgeleitet. Dabei kann man sich verschiedener Prognoseverfahren
bedienen. Der Prognosezeitraum sollte zweckmäßigerweise in drei Zeitintervalle
zerlegt werden. Die erste Phase umfasst den Zeitraum für den eine genauere Prognose möglich ist. In der zweiten Phase geht man von Trenderwartungen
aus. Für die dritte und letzte Phase unterstellt man die Stabilität der
Erträge. Die Prognosegüte sinkt i.d.R. mit der Zukunft. Allerdings wird die unschärfere Prognose
durch die Diskontierung kompensiert. Im letzten Schritt werden die Prognoseergebnisse in das Ertragswertverfahren eingebracht.
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Ertragswertverfahren
Für die Grenzpreisbestimmung werden die
Unternehmenserträge mit alternativen Investitionsprojekten verglichen. Entscheidungsrelevant ist die bestmögliche
Investitionsalternative. Für den vollständigen Vergleich der Investitionen müssen einerseits die
Alternativrendite und andererseits die Wiederanlagerendite der freigesetzten Mittel bestimmt werden. Üblicherweise wird davon ausgegangen,
dass als Kalkulationszinfuss die Alternativrendite anzusetzen ist. Im Gegensatz dazu kann gezeigt werden,
dass der Kalkulationszinsfuß im Grunde der Wiederanlageverzinsung entspricht,
wobei der Alternativrendite nur eine Korrekturfunktion zukommt.
Vereinfachend wird i.d.R. von einem vollkommenen Kapitalmarktausgegangen.
Als Wiederanlage- und Alternativrendite wird dann der Kapitalmarktzins zugrunde gelegt. Um die Investitionsalternativen vergleichen zu können, werden für die Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit des Risikos, der Inflationswirkung, der Immobilität etc. Ab- bzw. Zuschläge zum Kapitalmarktzins
vorgeschlagen. Diese Korrekturen erfordern eine genaue Analyse, wie z.B. der Zuschlag zur Berücksichtigung der Unsicherheit. Denn es sind nicht nur die Zahlungsüberschüsse unsicher, sondern auch die Wiederanlage- und Alternativrendite.
Hauptsächlich ist jedoch die Zweckmäßigkeit der Objektivierung des
Kalkulationszinsfußes im Hinblick auf das Bewertungsziel zu überprüfen. Im
folgenden wird von der vereinfachenden Prämisse ausgegangen, dass die
Wiederanlage und Alternativrendite dem Kapitalmarktzins entspricht.
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Ertragswertverfahren
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, um die Geldwertänderung
mit in das Bewertungskalkül einzubeziehen. Entweder man rechnet gleich mit realen Größen oder die Berücksichtigung erfolgt später im
Ertragswertverfahren. Geldwertänderungen können in Form von Inflation oder von
Deflation auftreten. Da i.d.R. nur Inflation auftritt, wird auch nur dieser Fall behandelt.
Der Einfluss der Inflation auf den Ertragswert ist abhängig von der Veränderung der
realen Einzahlungsüberschüsse
und des realen Kapitalmarktzinses. Die Zahlungsüberschüsse einer Unternehmung
setzen sich i.d.R. aus einer Vielzahl von Ein- und Auszahlungen zusammen. Da die
Inflation vorwiegend inhomogen ist, Muss der Einfluss auf alle Zahlungsströme
erforscht werden. So hängen z.B. die realen Umsatzerlöse von der Überwälzbarkeit
der Inflation auf die Preise ab. Die realen Zahlungsüberschüsse steigen, wenn
die Inflation zu niedrig in den Lohnsteigerungen berücksichtigt wurde. Daneben ist auch die Wirkung auf Schulden und Geldvermögen für die Zahlungsüberschüsse bedeutend. Diese ist abhängig
davon, ob die Unternehmung eine Nettoschuldner- oder Nettogläubigerposition inne
hat und ob die Inflation richtig antizipiert wurde. Das Geldvermögen der
Unternehmung verliert durch die Inflation an Zahlungskraft, deshalb sinkt ceteris paribus der reale
Auszahlungsüberschuss. Sachwerte hingegen werden von der Geldentwertung nicht
betroffen. Das bedeutet, dass die Liquidationserlöse i.d.R. mit der Geldentwertungsrate steigen und somit
keine Auswirkung auf den Ertragswert gegeben
ist. Durch eine zu niedrig antizipierte Inflation sinkt der Gegenwert der Schuldrückzahlungen und damit steigen tendenziell die Einzahlungsüberschüsse. Zu den Einzahlungsüberschüssen zählt auch der Verkaufserlös.
Der Grenzpreis und damit der subjektive
Unternehmenswert des zukünftigen Käufers richtet sich nach den realen Ertragsmöglichkeiten. Der Verkaufspreis hängt somit von der Überwälzbarkeit
der Geldentwertung ab. Generell ist die Auswirkung auf die realen Überschüsse vielschichtig und schwer zu prognostizieren. Der
Unternehmenskäufer sollte deshalb zumindest den Einfluss der Inflation erkennen und das Risiko für die Unternehmung
abschätzen. Die Inflation hat auch Einfluss auf den Kalkulationszinsfuß.
Entscheidungsrelevant ist der reale Kapitalmarktzins. Die Realverzinsung
entspricht der Nominalverzinsung abzüglich der Geldentwertungsrate. Wenn die Geldentwertungsrate im Nominalzins zu niedrig antizipiert wird, sinkt der reale Kapitalmarktzins (vice versa).
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Ertragswertverfahren
Die Prämisse der Entscheidung unter Sicherheit im
Ertragswertverfahren ist in der Praxis nicht gegeben.
Die Unsicherheit ist nicht entscheidungsrelevant, wenn Unternehmenserträge und
Alternativanlage die gleiche Unsicherheitsdimension aufweisen. So kann z.B. die Alternativrendite die gleiche Unsicherheitsstruktur aufweisen wie die Zahlungsüberschüsse.
Entscheidungsrelevant ist der Realzins. Dieser hängt von der Inflationsrate ab. Dadurch,
dass die Inflationsrate unsicher ist, wird auch der reale Kapitalmarktzins mehrwertig.
Dem Ertragswertverfahren ist das Unsicherheitsproblem immanent,
bedingt durch die unsicheren Erträge. Die Darstellung und Quantifizierung der Unsicherheit ist wichtig, um Fehlentscheidungen
zu vermeiden. Durch die Darstellung und Beachtung wird die Unsicherheit
transparent und kalkulierbar. Dennoch kann das Risiko nicht beseitigt werden, da
die Zukunft immer mit Unsicherheit belastet ist. Die Gewichtung der Unsicherheit ist abhängig von der Risikoeinstellung des Entscheiders.
Man kann die Unsicherheit durch verschiedene Verfahren darstellen
und berücksichtigen. Die Verfahren zur Bewältigung der Unsicherheitsproblematik kann man einteilen in:
- irrationale Verfahren, wie das Mittelwert- und die
Übergewinnverfahren,
- und quantitative Methoden, wie das
- Risikozuschlagsverfahren,
- die Methode der Sicherheitsäquivalente und
- das Risikoprofilverfahren.
Hier sollen nur die quantitativen Verfahren kurz
dargestellt werden. Bei der Risikozuschlagsmethode wird die Unsicherheit im
Nenner der Ertragswertformel durch einen Zuschlag (r) zum Kapitalmarktzins berücksichtigt. Der Zuschlag soll die gesamtwirtschaftlichen Risiken abgleichen, wohingegen die unternehmensindividuellen
Risiken im Nenner Berücksichtigung finden.
W = Z / (i + r)
Die Herleitung der Höhe des Risikozuschlags wird aber nicht näher quantifiziert. Die Zuschlagshöhe
lässt sich unter Hinzuziehung von Sicherheitsäquivalenten bestimmen. Dazu muss
aber erst das Sicherheitsäquivalent bekannt sein. Darum ist es zweckmäßiger, gleich die Sicherheitsäquivalentmethode anzuwenden.
Die Sicherheitsäquivalentmethode berücksichtigt die Unsicherheit im Zähler der Ertragswertformel. Das Sicherheitsäquivalent
(S) ergibt sich aus der Gegenüberstellung eines sicheren Ertrags und der
prognostizierten Ertragsverteilung. Wenn beide Größen den gleichen subjektiven Nutzen erbringen, d.h., wenn der Investor indifferent gegenüber sicherem Zins und Ertragsverteilung ist, hat man den sicherheitsäquivalenten Ertrag gefunden.
W * i = S
W = S / i
In dem Sicherheitsäquivalent spiegelt sich die Risikoeinstellung
des Entscheiders wider. Ein risikofreudiger Entscheid erwählt ein Sicherheitsäquivalent, welches über dem
Erwartungswert liegt (vice versa). Bei einem risikoneutralen Entscheider ist das Sicherheitsäquivalent gleich dem Erwartungswert .
Das Risikoprofil wird aus einem Zustandsbaum hergeleitet. Indem Zustandsbaum sind alle Ertragsmöglichkeiten für die einzelnen
Perioden dargestellt. Dabei sind die Zustände einer Periode abhängig von der
Vorperiode. Die Darstellung der Ertragszustände und der dazugehörigen Wahrscheinlichkeit erfolgt
anschaulich in einer Grafik (Risikoprofil). Auf der Abzisse werden die
kumulierten Wahrscheinlichkeiten und auf der Ordinate die Annuitäten oder Vermögensendwerte der verschiedenen
Zustände abgetragen. Der Entscheidungsträger kann mit dem Risikoprofil seinen sicherheitsäquivalenten Ertrag bestimmen,
indem er eine Gerade in das Risikoprofil legt, sodass die Chancen (oberhalb der Geraden) und die Risiken(unterhalb der Geraden) ausgeglichen sind. Der
Unternehmenswert
wird sodann durch das Ertragswertverfahren bestimmt. Die Risikoprofilmethode ist
also kein Bewertungsverfahren Ansicht, sondern ein Hilfsmittel, um den
sicherheitsäquivalenten Ertrag zu bestimmen.
Der Vorteil besteht darin, dass der Unternehmenskäufer nur ein
einziges Mal den sicherheitsäquivalenten Ertrag bestimmen Muss. Die Risikoprofilmethode
fasst im Gegensatz zur Sicherheitsäquivalentmethode die Mehrwertigkeit der Erwartungen nicht zusammen, sondern sie stellt die Chancen und Risiken in ihrem ganzen
Spektrum dar. Dadurch gehen keine Informationen verloren. Außerdem können im Gegensatz zu den anderen Methoden interperiodische
Effekte berücksichtigt werden. Zusätzlich kann Förden unsicheren Zins ein
Risikoprofil erstellt werden. Die Risikoprofile können sodann kombiniert werden.
Für Erstellung von umfangreicheren Risikoprofilen bietet sich der Einsatz von
Software an.
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Ertragswertverfahren
Die Besteuerung hat auf
den Ertragswert einen erheblichen Einfluss. Generell beeinflussen Steuerzahlungen die
Einzahlungsüberschüsse negativ. Der Einfluss der Besteuerung ist nicht
entscheidungsrelevant, wenn Steuerneutralität besteht. Betrachtet werden sollen
nur die Ertragsteuern. Andere Steuern sollen bereits in den Zahlungsreihen einbezogen sein.
Die Ertragsbesteuerung hat keinen Einfluss auf den
Grenzpreis, wenn die Einzahlungsüberschüsse des zu bewertenden Unternehmens und die Zinsen der Alternativanlage
gleich besteuert werden. Das gilt unabhängig vom Steuertarif, d.h. der Steuersatz
(s) kann linear, progressiv, regressiv oder anders sein. Die Irrelevanz der Ertragsbesteuerung kann anhand der Berechnung gezeigt werden. Aus der Gleichung kann man (1 - s) kürzen
und kommt somit wieder zur einfachen Ertragswertformel ohne Steuern.
W * i * (1 - s) = Z * (1 - s)
Ein Einfluss auf den Grenzpreis ist gegeben, wenn die Besteuerung der
verschiedenen Einkunftsarten nicht einheitlich erfolgt. Die
Ertragsteuerneutralität kann aus verschiedenen Gründen durchbrochen sein. Eine Verzerrung der Steuerbelastung kann begründet sein in
-ungleicher persönlicher und/oder sachlicher Steuerpflicht,
- z.B. durch die einseitige Belastung mit Gewerbeertragsteuer:
W * i * (1 - Sg) = Z - abweichenden Steuerbemessungsgrundlagen,
- z.B. bei einseitigen Freibeträgen (F) : W * i * (1 - s) = (Z - F) * (1 - s)
- oder unterschiedlichen Steuersätzen (S1 <> S2 ), z.B. bei
außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG:
W * i * (1 -S1) = Z * (1 - S2)
Zum anderen hat die Besteuerung des Ertrags Relevanz,
wenn dadurch der sicherheitsäquivalente Ertrag beeinflusst wird. Die durch Steuern veränderte Zahlungsreihe
muss unter dem Aspekt der Risikopräferenz des Entscheiders neu beurteilt werden.
Nach Berücksichtigung der Ertragsteuern kann sich ein anderer sicherheitsäquivalenter Ertrag ergeben. Die Veränderung
des Unternehmenswertes hängt von der Risikoeinstellung des Entscheiders ab.
Außerdem könnte die Ertragsbesteuerung an Einfluss
gewinnen, wenn die Steuerbemessungsgrundlage nicht dem ökonomischen Gewinn
entspricht. Die Gleichheit von Steuerbemessungsgrundlage und ökonomischen Gewinn wird aber nur ein Ausnahmefall sein. Dennoch
Muss der Totalgewinn bei beiden Erfolgsermittlungen gleich sein. Damit ist die Annahme sachgerecht,
dass der ökonomische Gewinn dem durchschnittlichen Zahlungsüberschuss entspricht,
da die Steuerbemessungsgrundlage und der Zahlungsüberschuss sich im Zeitablauf ausgleichen.
Die Ertragsbesteuerung kann den Unternehmenskauf
beeinträchtigen, nämlich dann, wenn die Unternehmung beim Käufer und Verkäufer
steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Dadurch wird ein Keil zwischen
Angebot und Nachfrage geschoben. Das geschieht z.B. bei der Besteuerung des
Veräußerungsgewinns. Es handelt sich dabei um eine nachgeholte Besteuerung der
stillen Reserven und des Firmenwerts, die sowieso irgendwann fällig wird.
Dennoch stellt die vorzeitige Besteuerung einen Nachteil für den Verkäufer dar.
Dieser Nachteil wird dadurch gemildert, dass der Veräußerungserlös zu den
steuerbegünstigten außerordentlichen Einkünften gehört.
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